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KI und Betriebsrat

KI einführen – mit dem Betriebsrat, nicht an ihm vorbei

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er bei der Einführung von KI mitzureden – das Betriebsverfassungsgesetz nennt Künstliche Intelligenz inzwischen ausdrücklich. Diese Seite zeigt, was dort steht, wie ein guter Ablauf aussieht und welche Themen eine gemeinsame Regelung typischerweise behandelt.

Was das Gesetz sagtAblauf durchspielen

Grundsatz

Ein Betriebsrat, der früh weiß, was geplant ist, kann mitgestalten. Einer, der es spät erfährt, muss bremsen.

Betriebsverfassungsgesetz

Was das Betriebsverfassungsgesetz zu KI sagt

Seit 2021 nennt das Gesetz Künstliche Intelligenz an mehreren Stellen ausdrücklich. Die Vorschriften im Überblick – sinngemäß, mit Link auf den Wortlaut:

  1. § 90 – Unterrichtung und Beratung

    Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig und mit den erforderlichen Unterlagen über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ und berät mit ihm die Auswirkungen auf die Beschäftigten – so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden können.

  2. § 80 Abs. 3 – Sachverständige

    Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich. Arbeitgeber und Betriebsrat können sich auch auf einen ständigen Sachverständigen einigen.

  3. § 87 Abs. 1 Nr. 6 – technische Einrichtungen

    Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. KI ist hier nicht ausdrücklich genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es, dass eine Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist – auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15). Ob ein bestimmtes Werkzeug darunter fällt, ist eine Frage für die Rechtsberatung.

  4. § 95 Abs. 2a – Auswahlrichtlinien

    Die Regeln zu Auswahlrichtlinien – etwa für Einstellungen oder Versetzungen – gelten auch dann, wenn bei deren Aufstellung Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

Ablauf

Vom Vorhaben zur gemeinsamen Regelung – vier Situationen

Wählen Sie eine Situation. Gemeinsame Schritte bleiben stehen, zusätzliche kommen hinzu. Die letzte Variante zeigt, was passiert, wenn der Betriebsrat erst spät erfährt, was geplant ist. Vereinfachte Beispiele zur Orientierung – welche Rechte im Einzelfall bestehen, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Die genannten Vorschriften im Wortlaut: Betriebsverfassungsgesetz auf gesetze-im-internet.de.

Ein freigegebener KI-Assistent soll allen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Plattform protokolliert Anmeldungen und Nutzung.

  1. Vorhaben planen: Zweck, Werkzeug, BetroffeneUnternehmenWofür – und wofür ausdrücklich nicht?
  2. Betriebsrat frühzeitig unterrichten, mit UnterlagenUnternehmenDas Gesetz nennt bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen ausdrücklich den Einsatz von Künstlicher Intelligenz – Wortlaut und Link unter „Was das Betriebsverfassungsgesetz zu KI sagt“.
  3. Folgen für die Beschäftigten gemeinsam beratenGemeinsam
  4. Technik offenlegen: Protokolle, Auswertungen, EinstellungenUnternehmenWelche Nutzungsdaten fallen an, wer kann sie auswerten, wie lange werden sie gespeichert?
  5. Regelungsbedarf mit Rechtsberatung klärenGemeinsamEtwa, ob es sich um eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle handelt – dafür kann schon reichen, dass Protokolle oder Auswertungen dazu objektiv geeignet sind (Vorschrift und Rechtsprechung oben verlinkt); die Einordnung ist eine Frage für die Rechtsberatung.
  6. Gemeinsame Regelung festhaltenGemeinsam
  7. Einführen und schulenUnternehmen
  8. Regelmäßig gemeinsam überprüfenGemeinsamNeue Funktionen, neue Auswertungen, neue Integrationen.

Wer früh unterrichtet und Auswertungen offenlegt, beantwortet die naheliegendsten Fragen, bevor sie zum Hindernis werden.

Alle Szenarien als Text

KI-Assistent für alle Beschäftigten – Ein freigegebener KI-Assistent soll allen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Plattform protokolliert Anmeldungen und Nutzung.

  1. Vorhaben planen: Zweck, Werkzeug, Betroffene: Wofür – und wofür ausdrücklich nicht?
  2. Betriebsrat frühzeitig unterrichten, mit Unterlagen: Das Gesetz nennt bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen ausdrücklich den Einsatz von Künstlicher Intelligenz – Wortlaut und Link unter „Was das Betriebsverfassungsgesetz zu KI sagt“.
  3. Folgen für die Beschäftigten gemeinsam beraten
  4. Technik offenlegen: Protokolle, Auswertungen, Einstellungen: Welche Nutzungsdaten fallen an, wer kann sie auswerten, wie lange werden sie gespeichert?
  5. Regelungsbedarf mit Rechtsberatung klären: Etwa, ob es sich um eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle handelt – dafür kann schon reichen, dass Protokolle oder Auswertungen dazu objektiv geeignet sind (Vorschrift und Rechtsprechung oben verlinkt); die Einordnung ist eine Frage für die Rechtsberatung.
  6. Gemeinsame Regelung festhalten
  7. Einführen und schulen
  8. Regelmäßig gemeinsam überprüfen: Neue Funktionen, neue Auswertungen, neue Integrationen.

Wer früh unterrichtet und Auswertungen offenlegt, beantwortet die naheliegendsten Fragen, bevor sie zum Hindernis werden.

Nutzungsauswertung je Person – Die Geschäftsführung möchte sehen, wer den Assistenten wie oft nutzt – etwa, um Schulungsbedarf zu erkennen.

  1. Vorhaben planen: Zweck, Werkzeug, Betroffene: Zweck genau benennen. Reichen zusammengefasste Zahlen ohne Personenbezug?
  2. Betriebsrat frühzeitig unterrichten, mit Unterlagen
  3. Folgen für die Beschäftigten gemeinsam beraten
  4. Technik offenlegen: Protokolle, Auswertungen, Einstellungen: Welche Auswertungen bietet die Plattform – und lassen sich personenbezogene abschalten?
  5. Regelungsbedarf mit Rechtsberatung klären: Mit Rechtsberatung und Datenschutzbeauftragten.
  6. Gemeinsame Regelung festhalten: Zum Beispiel: welche Auswertungen, für welchen Zweck, wer sieht sie.
  7. Regelmäßig gemeinsam überprüfen

Je personenbezogener die Auswertung, desto wichtiger sind eine klare Zweckbindung und eine gemeinsame Regelung.

KI in der Personalauswahl – Bewerbungen sollen mit KI vorsortiert oder Auswahlkriterien mit KI entwickelt werden.

  1. Vorhaben planen: Zweck, Werkzeug, Betroffene: KI-Systeme zur Auswahl von Bewerbungen sind nach der KI-Verordnung in der Regel Hochrisiko-KI; ob ein konkretes System darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
  2. Betriebsrat frühzeitig unterrichten, mit Unterlagen
  3. Folgen für die Beschäftigten gemeinsam beraten
  4. Sachverständige für die KI-Beurteilung hinzuziehen: Muss der Betriebsrat KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich – Vorschrift oben verlinkt.
  5. Technik offenlegen: Protokolle, Auswertungen, Einstellungen
  6. Regelungsbedarf mit Rechtsberatung klären: Die Regeln zu Auswahlrichtlinien gelten ausdrücklich auch, wenn KI zum Einsatz kommt – Vorschrift oben verlinkt.
  7. Gemeinsame Regelung festhalten
  8. Regelmäßig gemeinsam überprüfen

Der sensibelste Fall: mehrere Regelwerke greifen ineinander. Ohne Rechtsberatung nicht beginnen.

Die späte Variante: erst einführen, dann informieren – Das Werkzeug ist eingerichtet und verteilt; der Betriebsrat erfährt aus der Belegschaft davon.

  1. Vorhaben planen: Zweck, Werkzeug, Betroffene
  2. Einführen und schulen: Ohne Unterrichtung und Beratung.
  3. Betriebsrat frühzeitig unterrichten, mit Unterlagen: Nachträglich – die Beratung soll aber so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge noch in die Planung einfließen können (Vorschrift oben verlinkt).
  4. Regelungsbedarf mit Rechtsberatung klären: Jetzt unter Zeitdruck.
  5. Gemeinsame Regelung festhalten

Was gespart werden sollte, kostet doppelt: Nachverhandlung, Vertrauensverlust, im ungünstigen Fall ein Stopp der Einführung.

Regelung

Themen für eine gemeinsame Regelung

Keine Vorlage – eine Sammlung von Fragen, auf die eine Regelung zu KI-Werkzeugen eine Antwort haben sollte. Die Ausgestaltung klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

  1. Zweck und Werkzeuge

    Welche Werkzeuge, wofür – und wofür ausdrücklich nicht.

  2. Auswertungen

    Welche Nutzungsdaten werden ausgewertet, von wem, zu welchem Zweck – und welche nicht, etwa keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.

  3. Protokolle und Speicherdauer

    Was protokolliert die Plattform, wie lange, wer hat Zugriff?

  4. Entscheidungen über Menschen

    Dass KI keine Personalentscheidungen trifft – oder unter welchen Bedingungen sie vorbereitet.

  5. Schulung

    Wer wird wie geschult, bevor und während das Werkzeug genutzt wird?

  6. Änderungen und Überprüfung

    Wie mit neuen Funktionen, Modellen und Integrationen umgegangen wird – und wann gemeinsam überprüft wird.

Technik

Was technisch auf den Tisch gehört

Fragen eines Betriebsrats können technischer Natur sein: Was speichert das Werkzeug, was lässt sich auswerten, was lässt sich abschalten? Je klarer die Antworten, desto sachlicher die Beratung.

  • Welche Protokolle die Plattform führt und wie lange sie aufbewahrt werden
  • Welche Auswertungen es gibt – zusammengefasst oder je Person – und wer sie sehen kann
  • Welche Einstellungen das Unternehmen selbst festlegen kann
  • Welche Integrationen auf welche Daten zugreifen

Wir bereiten solche technischen Informationen für Unterrichtung und Beratung auf und richten Plattformen so ein, wie es vereinbart wurde – als Teil unserer einzeln buchbaren KI-Leistungen. Die rechtliche Bewertung übernehmen wir nicht.

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat jeder KI-Nutzung zustimmen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Unterrichtung und Beratung nach § 90 BetrVG betreffen die Planung von Arbeitsabläufen einschließlich KI. Ob darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht besteht – etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG –, hängt vom Werkzeug und seinem Einsatz ab. Das klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Wer bezahlt den Sachverständigen?

Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber, soweit sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen setzt nach § 80 Abs. 3 BetrVG eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus; muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt sie insoweit als erforderlich. Einzelheiten klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Gilt das auch im öffentlichen Dienst?

Im öffentlichen Dienst gelten statt des Betriebsverfassungsgesetzes die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder. Diese Seite behandelt sie nicht im Einzelnen.

Und wenn es keinen Betriebsrat gibt?

Dann entfallen diese Beteiligungsrechte. Die Beschäftigten früh einzubeziehen, lohnt sich trotzdem – Akzeptanz entscheidet darüber, ob ein Werkzeug genutzt wird. Wie man vorgeht, zeigt der KI-Einführungs-Explorer.

Sie planen KI und wollen den Betriebsrat gut einbinden?

Wir bereiten die technischen Informationen auf und richten die Plattform passend zur vereinbarten Regelung ein. Telefon 07131-618726-0.

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